Angelsportverein Mömbris 1976 e.V.


ANGEL - und GEWÄSSERORDNUNG
für den Sterzenbachweiher
Stand: 2015


Inhaltsübersicht:
1. Rechtliche Voraussetzungen
2. Fanggeräte und Köder
3. Fangbestimmungen, Schonzeiten, Mindestmaße
4. Verhalten am Gewässer
5. Gewässeraufsicht
6. Sonstige Hinweise

 


§ 1 Rechtliche Voraussetzungen

 

1. Das Fischen im Vereinsgewässer ist nur erlaubt, wenn der Ausübende

  • einen von der Verwaltungsbehörde ausgestellten, gültigen Fischereischein und
  • einen vom Verein ausgestellten, gültigen Erlaubnisschein besitzt.

2. Die Erlaubnisscheine sind nicht übertragbar.


3. Jugendliche, die das 14.Lebensjahr vollendet haben und die Fischerprüfung bestanden haben, erhalten grundsätzlich einen Fischereischein für Erwachsene. Dieser berechtigt die Ausübung der Fischerei ohne eine Begleitperson. Jugendliche, die nur im Besitz eines Jugendfischereischeines sind, dürfen nur in Begleitung eines Erwachsenen fischen, der auch die Berechtigung zur Ausübung der Fischerei hat. Sie haben sich in Sicht- und Rufweite ihres Begleiters aufzuhalten.

 

§ 2 Fanggeräte und Köder

 

1. Im Vereinsgewässer ist grundsätzlich das Fischen mit zwei Handangeln mit jeweils einem Vorfach bzw. einem Einfachhaken erlaubt.

 

2. Die Raubfischangel darf grundsätzlich mit einem Einfach-, Doppel- oder Drillingshaken versehen sein.

 

3. Bei Verwendung von Blinkern, Wobblern, Schlepp- und Spinnsystemen darf der künstliche oder tote Köder mit mehreren Haken versehen sein. Die Verwendung von lebenden Köderfischen ist verboten.

 

4. Verboten ist das Angeln vom Boot oder sonstigen Wasserfahrzeugen, das Eisfischen, sowie die Verwendung von Reusen und Senken.


§ 3 Fangbestimmungen, Schonzeiten und Mindestmaße

 

1. Beim Fischen muss sich jeder Fischer bestimmte Beschränkungen auferlegen. Das Angeln darf nicht als Geschäft betrieben werden.

 

2. Unbedingt sind die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der Tiere zu beachten

 

3. Jeder Fischer darf wöchentlich folgende Mengen aus dem Vereinsgewässer entnehmen

  • 4 Forellen
  • 2 Schleien
  • 4 Karpfen
  • 1 Zander

Alle anderen Fischarten sind von dieser Fangbeschränkung ausgenommen.
Die Angelwoche beginnt am Montag und endet am Sonntag. Jeder Fischer hat eine Fangliste zu führen. Die Fangliste ist sorgfältig und gewissenhaft auszufüllen und bis spätestens 31.12. eines jeden Jahres oder bei Abholung einer neuen Jahreskarte (nur erhältlich, wenn Fangliste abgegeben wird oder wenn sie bereits vorliegt) abzuliefern. Fehlanzeige ist erforderlich. Maß und Gewicht der Fische sind zu messen bzw. zu wiegen oder  zuverlässig zu schätzen. Hinsichtlich des Gewichts ist das Lebendgewicht anzugeben. Für Forellen ist eine eigene Fangliste zu führen.


4. Die gesetzlichen Schonzeiten und Mindestmaße sind zu beachten (siehe Anlage)
Schonzeiten und Schonmaße können durch Beschluss der Monatsversammlung bei Bedarf geändert werden.
Untermassige oder in der Schonzeit gefangene Fische sind unverzüglich in Gewässer zurückzusetzen. Bei
tiefsitzendem Haken ist die Angelschnur vor der Maulspitze abzuschneiden.

 

5. Gehälterte Fische dürfen nicht zurückgesetzt werden.

 

6. Gefangene, maßige Fische müssen unverzüglich in die Fangliste eingetragen werden. Nicht mehr lebensfähige Fische, auch untermaßige, die nicht zurückgesetzt werden können, müssen in die Fangliste eingetragen werden und zählen als normaler Fang.


§ 4 Verhalten am Gewässer

 

1. Am Fischwasser hat sich der Fischer ruhig und kameradschaftlich zu verhalten.


2. Eine Reservierung bzw. Belegung von Angelplätzen durch irgendwelche Gegenstände ist nicht erlaubt. Beim Verlassen des Angelplatzes ist das Angelgerät zu entfernen. Die ausgelegten Angeln müssen jederzeit kontrollierbar sein.


3. Flurschäden, Beschädigungen der Anpflanzungen u.ä. sind zu vermeiden. Für angerichtete Schäden haftet der Verursacher selbst, nicht der Fischereiverein.

 

4. Offenes Feuer und Grillen ist verboten.


5. Jeder Fischer hat seinen Angelplatz in sauberen Zustand zu verlassen. Im Hinblick auf ein sauberes Fischereigewässer sollten die Fischer Müll oder sonstige Gegenstände, die von Besuchern oder anderen Fischern zurückgelassen wurden, entfernen und entsorgen.


6. Festgestelltes Fehlverhalten anderer Fischer sollte jeder Angler in ruhigem und sachlichen Ton mit
seinem Fischerkameraden besprechen.

 

7. Das Befahren des Seegeländes mit Kraftfahrzeugen ist nicht erlaubt.


§ 5 Gewässeraufsicht

 

1. Den bestellten Gewässerwarten und den Mitgliedern der Vorstandschaft sind auf Verlangen Fischereischein, Angelberechtigungskarte, der erzielte Fang und die Fanggeräte vorzuzeigen.

 

2. Den Anweisungen der Gewässerwarte und der Mitglieder der Vorstandschaft ist Folge zu leisten.

 

§ 6 Sonstige Hinweise

 

1. Beobachtungen über Gewässerverunreinigungen oder Fischsterben sind unverzüglich den Gewässerwarten oder der Vorstandschaft anzuzeigen

 

2. Eigenmächtiger Fischbesatz ist verboten.

 

3. Nach einem Fischbesatz ist das Gewässer für die Dauer einer Woche gesperrt. Außerdem ist das Gewässer für die Dauer von sieben Tagen vor den im Jahresplan festgesetzten gemeinschaftlichen Angelterminen (derzeit: Anangeln, Traditionsangeln, Freundschaftsangel, Abangeln, Raubfischangeln) gesperrt.

 

4. Für den Besitz der Angel- und Gewässerordnung, sowie der Fangliste ist jedes Mitglied selbst verantwortlich.

 

5. Verstöße gegen die Angel- und Gewässerordnung können mit einem Entzug der Angelerlaubnis geahndet werden.